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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14   

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https://dejure.org/2016,29721
LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14 (https://dejure.org/2016,29721)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14 (https://dejure.org/2016,29721)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. August 2016 - L 19 AS 1251/14 (https://dejure.org/2016,29721)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Leistungsausschluss; Pflicht zur Erreichbarkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Leistungsausschluss; Pflicht zur Erreichbarkeit

  • rechtsportal.de

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14
    Im Falle der hier vorgenommenen notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG (unechte notwendige Beiladung) ist davon auszugehen, dass die Klägerin hilfsweise die Verurteilung der Beigeladenen begehrt (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2014 - B 4 AS 4/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Kläger diese Verurteilung ausdrücklich ablehnt (BSG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O.).

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungsklage -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14
    Jedenfalls ist die Klägerin gemäß § 7 Abs. 4a SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl 1, 1706 - a.F. -) vom Leistungsbezug ausgeschlossen (vgl. zum Charakter des § 7 Abs. 4a SGBII als Leistungsauschluss: BSG, Urteile vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 31 und vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R).

    Bei der Pflicht zur Erreichbarkeit sowie dem Erfordernis einer Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit handelt es sich nicht um Rechtspflichten oder Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, sondern um eine Leistungsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R, juris Rn. 26).

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14
    Ein Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 19ff SGB XII) ist aber wegen der fehlenden Kenntnis der Stadt E vom Hilfefall gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII (vgl. zum Erfordernis der Kenntnis von der Notwendigkeit der Hilfe; BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R -, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1) nicht gegeben.
  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14
    Der Prüfungszeitraum ist trotz der zunächst vollständigen Ablehnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.08.2015 beschränkt, weil der Beklagte auf einen Folgeantrag der Klägerin im September 2015 mit einem weiteren Bescheid vom 08.12.2015 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt hat Mit der Erteilung dieses Bescheides endet der Zeitraum, für den der ablehnende Bescheid vom 18.12.2012 Wirkung entfalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18).
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - Antrag auf Zustimmung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14
    Jedenfalls ist die Klägerin gemäß § 7 Abs. 4a SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl 1, 1706 - a.F. -) vom Leistungsbezug ausgeschlossen (vgl. zum Charakter des § 7 Abs. 4a SGBII als Leistungsauschluss: BSG, Urteile vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 31 und vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2015 - L 7 AS 834/15

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14
    Ungeachtet der strittigen Reichweite dieser Verweisung insbesondere für Fälle, in denen eine Verfügbarkeit des Betroffenen, die keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist, durch die Regelungen der EAO sichergestellt werden soll (hierzu Leopold, in: JurisPK SGB II, § 7 Rn. 264 m.w.N.), ergibt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls, dass eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter der von ihr angegeben Wohnanschrift tatsächlich erreichbar sein muss (hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.11.2015 - L 7 AS 834/15 B und vom 11.08.2014 - L 19 AS 1341/14 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 19 AS 1341/14

    Beschwerde gegen die einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14
    Ungeachtet der strittigen Reichweite dieser Verweisung insbesondere für Fälle, in denen eine Verfügbarkeit des Betroffenen, die keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist, durch die Regelungen der EAO sichergestellt werden soll (hierzu Leopold, in: JurisPK SGB II, § 7 Rn. 264 m.w.N.), ergibt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls, dass eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter der von ihr angegeben Wohnanschrift tatsächlich erreichbar sein muss (hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.11.2015 - L 7 AS 834/15 B und vom 11.08.2014 - L 19 AS 1341/14 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 19 AS 1398/18

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Sozialgerichts, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II gegeben sind, wobei jedwede Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit der Kläger im Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 07.06.2018 fehlen, und der Leistungsauschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht eingreift, sind weitere Ermittlungen erforderlich, ob und ggf. in welchem Zeitraum zu Ungunsten der Kläger der Leistungsauschluss des § 7 Abs. 4a SGB II eingreift (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 08.08.2016 - L 19 AS 1251/14).
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